Wie kann ich mich von meiner geschlossenen Beteiligung trennen?
Während einige Fonds wirtschaftlich erfolgreich verlaufen, bleiben andere deutlich hinter den ursprünglichen Erwartungen zurück. Ausschüttungen werden reduziert oder vollständig eingestellt, Laufzeiten verlängern sich und der ursprünglich zugesagte Rückfluss des Kapitals lässt weiter auf sich warten.
Viele Anleger stellen sich deshalb irgendwann die Frage:
Eine einfache und allgemeingültige Antwort gibt es darauf nicht. Welche Ausstiegsmöglichkeit besteht, hängt von der konkreten Beteiligung, dem Gesellschaftsvertrag, der wirtschaftlichen Lage des Fonds und den persönlichen Zielen des Anlegers ab.
Was ist eine geschlossene Beteiligung?
Bei einer geschlossenen Beteiligung investiert der Anleger typischerweise nicht nur in ein Wertpapier, sondern beteiligt sich mittelbar oder unmittelbar an einer Gesellschaft.
Häufig handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft. Der Anleger ist entweder unmittelbar als Kommanditist beteiligt oder hält seine Beteiligung über eine Treuhandgesellschaft.
Mit dem investierten Kapital werden regelmäßig konkrete Projekte finanziert, beispielsweise:
- ein oder mehrere Immobilienobjekte,
- Schiffe oder Flugzeuge,
- Solar- und Windkraftanlagen,
- Pflegeeinrichtungen,
- Unternehmensbeteiligungen,
- Infrastrukturprojekte
- oder andere Sachwerte.
Im Unterschied zu offenen Investmentfonds können Anleger ihre Beteiligung grundsätzlich nicht jederzeit an die Fondsgesellschaft zurückgeben. Bei geschlossenen Publikumsfonds ist eine Rückgabe typischerweise erst während der vorgesehenen Auslauf- oder Liquidationsphase möglich.
Der Anleger bindet sein Kapital daher oftmals über einen sehr langen Zeitraum.
Warum möchten Anleger vorzeitig aussteigen?
Die Gründe für einen Verkaufs- oder Ausstiegswunsch sind sehr unterschiedlich.
Manche Anleger benötigen kurzfristig Liquidität. Andere möchten ihr Vermögen vereinfachen, ihre Nachlassplanung ordnen oder ein stark konzentriertes Beteiligungsportfolio abbauen.
Häufige Gründe sind:
- ausbleibende oder sinkende Ausschüttungen,
- eine wirtschaftlich unbefriedigende Entwicklung des Fonds,
- eine immer wieder verlängerte Fondslaufzeit,
- persönlicher Kapitalbedarf,
- der Wunsch nach einer übersichtlicheren Vermögensstruktur,
- gesundheitliche oder familiäre Veränderungen,
- eine bevorstehende Vermögensübertragung,
- eine geerbte Fondsbeteiligung,
- die Auflösung einer Erbengemeinschaft,
- oder der Wunsch, das Kapital künftig flexibler anzulegen.
Ein Verkaufswunsch ist deshalb nicht automatisch ein Urteil über die Qualität des Fonds. Selbst eine wirtschaftlich erfolgreiche Beteiligung kann nicht mehr zu den persönlichen Lebensumständen oder zur heutigen Vermögensstruktur des Anlegers passen.
Der wirtschaftliche Ausstieg über den Zweitmarkt
Für viele Anleger ist der Verkauf am sogenannten Zweitmarkt die praktisch wichtigste Möglichkeit, sich vor dem regulären Laufzeitende von einer geschlossenen Beteiligung zu trennen.
Anders als Aktien werden geschlossene Fondsanteile jedoch nicht fortlaufend an einer einheitlichen Börse gehandelt. Der Zweitmarkt besteht aus spezialisierten Handelsplattformen, Maklern, institutionellen Käufern und teilweise privaten Marktteilnehmern.
Es gibt deshalb regelmäßig keinen einheitlichen Börsenkurs. Der erzielbare Preis kann sich je nach Handelsplatz, Fondsart, wirtschaftlicher Situation und vorhandener Nachfrage erheblich unterscheiden.
Wovon hängt der Verkaufspreis ab?
Bei der Bewertung einer geschlossenen Beteiligung werden unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt:
- der aktuelle wirtschaftliche Zustand des Fonds,
- die Qualität und der Marktwert der Investitionsobjekte,
- vorhandene Bankverbindlichkeiten,
- bereits erhaltene Ausschüttungen,
- erwartete zukünftige Ausschüttungen,
- die verbleibende Laufzeit,
- Liquiditätsreserven des Fonds,
- mögliche Sanierungs- oder Nachschussrisiken,
- steuerliche Besonderheiten,
- die Handelbarkeit der Beteiligung
- und die aktuelle Nachfrage professioneller Käufer.
Der auf dem Zweitmarkt genannte Kurs bezieht sich häufig auf die ursprüngliche Nominalbeteiligung. Ein Kurs von 50 Prozent bedeutet daher grundsätzlich, dass für eine Nominalbeteiligung von 20.000 Euro ein Kaufpreis von 10.000 Euro angesetzt wird – vor Abzug möglicher Verkaufs- und Übertragungskosten.
Der Nominalwert darf dabei nicht mit dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Beteiligung verwechselt werden.
Warum ein Marktvergleich wichtig ist
Anleger erhalten mitunter unaufgefordert direkte Ankaufangebote. Diese können auf den ersten Blick unkompliziert wirken. Ein einzelnes Angebot zeigt jedoch noch nicht, ob der gebotene Preis marktgerecht ist.
Verschiedene Handelsplätze sprechen unterschiedliche Käufergruppen an. Dadurch können sich die erzielbaren Preise unterscheiden. Auch Mindestprovisionen, Maklergebühren, Treuhandkosten und mögliche Kosten des Fondsverwalters oder Treuhänders müssen berücksichtigt werden.
Vor einem Verkauf sollten deshalb möglichst mehrere Fragen beantwortet werden:
- Wird die Beteiligung aktuell überhaupt gehandelt?
- Auf welchen Plattformen besteht Nachfrage?
- Welche Verkaufspreise wurden zuletzt erzielt?
- Gibt es aktuelle direkte Kaufangebote?
- Welche Gebühren entstehen bei einem Verkauf?
- Benötigt die Übertragung die Zustimmung der Fondsgesellschaft oder des Treuhänders?
- Welche steuerlichen Folgen kann der Verkauf auslösen?
- Ist ein Verkauf wirtschaftlich sinnvoller als das weitere Halten?
Ein schneller Verkauf ist nicht zwangsläufig ein guter Verkauf.
Wie läuft ein Zweitmarktverkauf ab?
Der genaue Ablauf hängt von der Beteiligung und dem gewählten Handelsweg ab. Typischerweise sind jedoch mehrere Schritte erforderlich.
1. Erfassung der Beteiligung
Zunächst müssen der genaue Fondsname, die Beteiligungsnummer, der Nominalbetrag und die Beteiligungsform festgestellt werden.
Auch sollte geprüft werden, ob der Anleger unmittelbar im Handelsregister eingetragen oder über einen Treuhänder beteiligt ist.
2. Prüfung der Unterlagen
Für eine erste Einschätzung werden regelmäßig benötigt:
- der Zeichnungsschein,
- der Gesellschafts- oder Treuhandvertrag,
- die letzte Jahresabrechnung,
- aktuelle Geschäftsberichte,
- Informationen über bisherige Ausschüttungen,
- Schreiben der Fondsgesellschaft,
- vorhandene Kaufangebote
- und gegebenenfalls steuerliche Unterlagen.
Fehlen Dokumente, können diese häufig bei der Fondsgesellschaft oder dem Treuhänder angefordert werden.
3. Ermittlung der Handelbarkeit
Nicht jede Beteiligung lässt sich jederzeit verkaufen.
Bei wirtschaftlich stabilen Immobilienfonds kann eine vergleichsweise breite Nachfrage bestehen. Bei Fonds mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten, unklaren Haftungsrisiken oder auslaufenden Investitionsobjekten kann der Käuferkreis dagegen sehr klein sein.
Manche Beteiligungen sind faktisch nicht handelbar. Auch dies sollte dem Anleger offen mitgeteilt werden.
4. Einholung und Vergleich von Angeboten
Anschließend können Kursindikationen verschiedener Marktteilnehmer oder Handelsplattformen eingeholt werden.
Dabei ist nicht nur der höchste nominelle Kaufpreis entscheidend. Ebenso wichtig sind:
- die Verbindlichkeit des Angebots,
- die Bonität des Käufers,
- die Abwicklungssicherheit,
- die anfallenden Kosten,
- mögliche Vorbehalte,
- und die voraussichtliche Dauer der Übertragung.
5. Kauf- und Übertragungsvertrag
Ist ein Käufer gefunden, wird ein Kauf- und Übertragungsvertrag geschlossen.
In vielen Fällen muss der Treuhänder oder die Fondsgesellschaft der Übertragung zustimmen. Erst nach Abschluss der gesellschaftsrechtlichen Umschreibung und Erfüllung der vereinbarten Voraussetzungen wird der Kaufpreis an den Verkäufer ausgezahlt.
Die Abwicklung erfolgt bei etablierten Handelsplätzen häufig über ein Treuhandkonto. Dennoch kann der gesamte Prozess mehrere Wochen in Anspruch nehmen.
Kann eine geschlossene Beteiligung einfach gekündigt werden?
In aller Regel kann eine geschlossene Beteiligung nicht wie ein Sparkonto oder ein gewöhnlicher Vertrag jederzeit gekündigt werden.
Ob eine ordentliche Kündigung möglich ist, ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag. Viele Verträge schließen eine Kündigung für einen langen Zeitraum aus oder lassen sie erst zu einem bestimmten Termin zu.
Auch eine im Fondsprospekt genannte Laufzeit bedeutet nicht zwingend, dass die Beteiligung zu diesem Zeitpunkt automatisch endet. Häufig muss die Gesellschafterversammlung zunächst den Verkauf der Investitionsobjekte oder die Auflösung der Gesellschaft beschließen.
Der tatsächliche Rückfluss des Kapitals kann sich dadurch erheblich verzögern.
Der rechtliche Ausstieg
Neben einem wirtschaftlichen Verkauf kann in bestimmten Fällen geprüft werden, ob rechtliche Ansprüche bestehen.
Denkbar sind beispielsweise:
- Ansprüche aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung,
- Prospekthaftungsansprüche,
- ein Widerrufsrecht,
- eine außerordentliche Kündigung,
- eine Anfechtung,
- Schadensersatzansprüche
- oder sonstige Ansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung.
Die Initiative Fondsausstieg unterscheidet deshalb ausdrücklich zwischen dem wirtschaftlichen Ausstieg durch Verkauf und möglichen rechtlichen Ausstiegswegen.
Beratungsfehler
Wurde die Beteiligung von einer Bank oder einem Finanzvermittler empfohlen, musste die Beratung grundsätzlich anleger- und objektgerecht erfolgen.
Je nach Zeitpunkt und Einzelfall konnte es erforderlich sein, den Anleger insbesondere über folgende Punkte aufzuklären:
- das Risiko eines teilweisen oder vollständigen Kapitalverlustes,
- die eingeschränkte Veräußerbarkeit,
- die lange Kapitalbindung,
- mögliche Haftungs- und Rückforderungsrisiken,
- unternehmerische Risiken,
- hohe Vertriebs- und Fondskosten,
- vorhandene Fremdfinanzierung
- und wesentliche Interessenkonflikte.
Ob tatsächlich ein Beratungsfehler vorliegt, kann nur anhand der damaligen Beratungssituation, der Unterlagen und der Beweislage geprüft werden.
Prospektfehler
Ein Verkaufsprospekt muss die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände vollständig und verständlich darstellen.
Fehlerhafte, widersprüchliche oder unvollständige Angaben können unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche begründen. Allerdings gelten hierfür häufig kurze und komplexe Verjährungsfristen.
Eine rechtliche Prüfung sollte deshalb nicht allein auf der enttäuschenden wirtschaftlichen Entwicklung des Fonds beruhen. Nicht jeder Verlust und nicht jede ausbleibende Ausschüttung ist automatisch Folge eines Beratungs- oder Prospektfehlers.
Verjährung nicht unterschätzen
Bei älteren Beteiligungen sind mögliche Ansprüche häufig bereits verjährt. Die Verjährung kann von verschiedenen Umständen abhängen, insbesondere:
- vom Zeitpunkt der Zeichnung,
- vom Zeitpunkt der Kenntnis eines möglichen Fehlers,
- von der Art des Anspruchs,
- von früheren Schreiben oder Verhandlungen,
- und von möglichen verjährungshemmenden Maßnahmen.
Anleger sollten deshalb keine pauschalen Versprechungen akzeptieren, wonach sich eine alte Beteiligung angeblich problemlos „rückabwickeln“ lasse.
Eine seriöse juristische Prüfung muss immer auch die Verjährung und die vorhandenen Beweismittel einbeziehen.
Vorsicht vor vermeintlichen Rückabwicklungsmodellen
Anleger geschlossener Fonds werden immer wieder von Unternehmen kontaktiert, die eine schnelle Rückabwicklung oder einen nahezu vollständigen Ersatz der ursprünglichen Einlage versprechen.
Teilweise werden zunächst hohe Prüfungs-, Bearbeitungs- oder Erfolgsgebühren verlangt. Nicht immer ist erkennbar, wer die behaupteten Ansprüche durchsetzen soll und auf welcher rechtlichen Grundlage dies geschehen kann.
Vor der Unterzeichnung eines solchen Vertrages sollten Anleger insbesondere prüfen:
- Wer ist der konkrete Vertragspartner?
- Welche Leistung wird tatsächlich geschuldet?
- Ist ein zugelassener Rechtsanwalt beteiligt?
- Welche Kosten entstehen unabhängig vom Erfolg?
- Werden realistische oder lediglich werbliche Erfolgsaussichten dargestellt?
- Wer trägt das Prozesskostenrisiko?
- Was geschieht, wenn Ansprüche verjährt sind?
Der Wunsch, sich von einer enttäuschenden Anlage zu trennen, darf nicht dazu führen, erneut einen wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abzuschließen.
Geerbte geschlossene Beteiligungen
Besondere Schwierigkeiten entstehen häufig, wenn geschlossene Fondsanteile vererbt werden.
Erben wissen vielfach nicht, welche Beteiligung sie übernommen haben, welchen Wert sie besitzt und welche laufenden Pflichten damit verbunden sind.
Befindet sich die Beteiligung in einer Erbengemeinschaft, müssen Entscheidungen regelmäßig gemeinsam getroffen werden. Vor einem Verkauf kann außerdem eine Umschreibung auf die Erben erforderlich sein.
Folgende Punkte sollten frühzeitig geklärt werden:
- Wer ist Rechtsnachfolger des verstorbenen Anlegers?
- Welche Nachweise verlangt die Fondsgesellschaft?
- Ist eine Umschreibung erforderlich?
- Bestehen mehrere Erben?
- Wer darf rechtsverbindliche Erklärungen abgeben?
- Sind noch Ausschüttungen oder Steuerbescheinigungen offen?
- Ist die Beteiligung handelbar?
- Welcher Wert ist für die Nachlassauseinandersetzung anzusetzen?
Eine frühzeitige Bestandsaufnahme kann verhindern, dass eine kleine Beteiligung über Jahre erheblichen Verwaltungsaufwand verursacht.
Behalten oder verkaufen?
Nicht jede geschlossene Beteiligung sollte verkauft werden.
Ein Verkauf kann mit erheblichen Abschlägen verbunden sein. Gleichzeitig kann das weitere Halten wirtschaftlich sinnvoll sein, wenn der Fonds stabile Ausschüttungen leistet, seine Verbindlichkeiten reduziert und eine realistische Verwertungsperspektive besitzt.
Umgekehrt kann selbst ein niedriger Verkaufspreis akzeptabel sein, wenn
- erhebliche zukünftige Risiken bestehen,
- weitere Kapitalforderungen drohen,
- der Anleger dringend Liquidität benötigt,
- keine nachvollziehbare Verwertungsperspektive erkennbar ist,
- oder die Beteiligung die Nachlass- und Vermögensplanung unverhältnismäßig belastet.
Die Entscheidung sollte nicht ausschließlich anhand der ursprünglichen Einlage getroffen werden. Diese ist bereits investiert worden und lässt sich nicht allein durch weiteres Abwarten zurückholen.
Entscheidend ist die Frage:
Welche wirtschaftlichen Chancen, Risiken und Zahlungsströme sind ab heute noch zu erwarten?
Welche Rolle spielt Fondsausstieg?
Die Initiative Fondsausstieg wurde 2014 als Informationsplattform für Anleger geschlossener Fondsbeteiligungen gegründet. Sie unterstützt Selbstentscheider bei der Einschätzung und wirtschaftlichen Verwertung ihrer Beteiligungen und führt selbst keine Anlageberatung durch.
Unsere Aufgabe besteht darin, Anlegern Orientierung in einem wenig transparenten Markt zu geben.
Dazu können insbesondere gehören:
- die Erfassung der vorhandenen Beteiligung,
- die Sichtung wesentlicher Unterlagen,
- eine erste Einschätzung der Handelbarkeit,
- Informationen über mögliche Verkaufswege,
- die Einholung verschiedener Kursindikationen,
- der Vergleich von Zweitmarktangeboten,
- die Begleitung der Verkaufsabwicklung,
- die Unterstützung bei Umschreibungen,
- und bei Bedarf die Vermittlung einer gesonderten juristischen Prüfung.
Dabei gilt ein wesentlicher Grundsatz:
Nicht der schnellste Verkauf ist das Ziel, sondern eine nachvollziehbare und wirtschaftlich sinnvolle Entscheidung.
Geschlossene Beteiligungen innerhalb der gesamten Vermögensstruktur
Bei Artificium Invest wird das Vermögen eines Mandanten nicht isoliert nach einzelnen Produkten betrachtet.
Ältere geschlossene Beteiligungen können innerhalb eines Gesamtvermögens erhebliche Auswirkungen haben:
- Sie binden Kapital langfristig.
- Ihr aktueller Wert ist oft schwer feststellbar.
- Ausschüttungen sind nicht verlässlich planbar.
- Sie können erhebliche Branchen- oder Einzelrisiken enthalten.
- Sie erschweren eine klare Vermögensübersicht.
- Sie können die Nachfolgeplanung belasten.
- Und sie lassen sich nicht wie börsengehandelte Wertpapiere kurzfristig anpassen.
Vor dem Aufbau einer neuen Vermögensstruktur kann es daher sinnvoll sein, zunächst die vorhandenen Altanlagen systematisch zu erfassen.
Dabei muss nicht jede Beteiligung verkauft werden. Es sollte jedoch bekannt sein, welchen wirtschaftlichen Wert, welches Risiko und welche Funktion sie innerhalb des Gesamtvermögens besitzt.
Fazit: Erst prüfen, dann entscheiden
Der Ausstieg aus einer geschlossenen Beteiligung ist häufig möglich – aber selten mit einem einfachen Knopfdruck.
In Betracht kommen insbesondere:
- das Abwarten der regulären Verwertung,
- ein Verkauf über den Zweitmarkt,
- ein Direktverkauf,
- eine vertraglich vorgesehene Kündigung oder Rückgabe,
- sowie in geeigneten Fällen die Prüfung rechtlicher Ansprüche.
Welcher Weg sinnvoll ist, hängt von der jeweiligen Beteiligung und der persönlichen Situation des Anlegers ab.
Ein professionell begleiteter Fondsausstieg beginnt deshalb nicht mit einem Kaufvertrag. Er beginnt mit einer nüchternen Bestandsaufnahme:
Was besitze ich? Was ist die Beteiligung heute wert? Welche Risiken bestehen noch? Welche Ausstiegsmöglichkeiten sind realistisch? Und welche Entscheidung passt zu meiner gesamten Vermögensplanung?
Nur wenn diese Fragen beantwortet sind, kann aus einer langjährigen Kapitalbindung wieder finanzielle Handlungsfähigkeit entstehen.
Sie möchten Ihre geschlossene Beteiligung einordnen lassen?
Die Initiative Fondsausstieg unterstützt Anleger bei der Erfassung ihrer Beteiligung, der Einschätzung der Handelbarkeit und der Prüfung möglicher wirtschaftlicher Verkaufswege.
Kontakt zur Initiative Fondsausstieg aufnehmen
Über den Autor
Johannes Hoppe ist Rechtsanwalt und Partner im Netzwerk von Artificium Invest. Er beschäftigt sich seit vielen Jahren mit rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen geschlossener Fondsbeteiligungen.
Im Jahr 2014 initiierte er die Plattform Fondsausstieg, die Anleger bei der Einordnung, Umschreibung und wirtschaftlichen Verwertung geschlossener Beteiligungen unterstützt.
Die Initiative Fondsausstieg, die Rechtsanwaltskanzlei Hoppe und Artificium Invest sind rechtlich und organisatorisch eigenständige Angebote. Eine individuelle Rechtsberatung erfolgt ausschließlich auf Grundlage eines gesonderten anwaltlichen Mandats.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Er stellt weder eine individuelle Rechts- oder Steuerberatung noch eine Anlageberatung oder eine Empfehlung zum Verkauf einer bestimmten Beteiligung dar. Die wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Folgen eines Fondsverkaufs hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Vor einer Entscheidung sollten die konkrete Beteiligung, die Vertragsunterlagen, mögliche Kosten und die persönliche steuerliche Situation geprüft werden.


