Die grundlegende Antwort lautet:
Die Wertpapiere bleiben dem Mandanten zugeordnet. Sie gehören weder dem Vermögensverwalter noch der Depotbank.
Der Vermögensverwalter erhält lediglich die vertraglich vereinbarte Befugnis, Anlageentscheidungen für den Kunden zu treffen. Die Depotbank verwahrt die Wertpapiere und führt die Transaktionen aus. Eigentümer beziehungsweise rechtlich Berechtigter bleibt jedoch grundsätzlich der Depotinhaber.
Je nach Art des Wertpapiers und der Verwahrung ist die juristische Ausgestaltung etwas differenzierter. Am grundlegenden Prinzip ändert sich dadurch nichts: Das Kundendepot wird nicht zum Vermögen des Vermögensverwalters oder der Depotbank.
Drei Beteiligte mit unterschiedlichen Aufgaben
Bei einer klassischen Vermögensverwaltung sind regelmäßig drei Parteien beteiligt:
| Beteiligter | Aufgabe |
| Mandant | Stellt das Kapital bereit und bleibt Inhaber des Depots |
| Vermögensverwalter | Trifft innerhalb der vereinbarten Anlagerichtlinien Anlageentscheidungen |
| Depotbank | Verwahrt die Wertpapiere und führt die veranlassten Transaktionen aus |
Diese Trennung ist ein wesentliches Sicherheitsmerkmal einer regulierten Vermögensverwaltung.
Der Vermögensverwalter nimmt das Kapital normalerweise nicht selbst entgegen und verwahrt auch nicht die Wertpapiere. Ein Finanzportfolioverwalter darf die von ihm verwalteten Wertpapiere grundsätzlich nicht zugleich selbst verwahren. Sie werden vielmehr in einem Depot bei einem dafür zugelassenen Institut gehalten.
Der Vermögensverwalter arbeitet daher bildlich gesprochen am Depot, besitzt es aber nicht.
Was bedeutet Eigentum bei einem Wertpapierdepot?
Bei einem Wertpapierdepot handelt es sich nicht um ein Konto, auf dem die Bank dem Kunden lediglich einen bestimmten Geldbetrag schuldet.
Wertpapiere werden für den Kunden verwahrt. Sie werden grundsätzlich nicht Bestandteil des eigenen Vermögens der Depotbank.
Bei der genauen rechtlichen Einordnung kommt es auf die Verwahrungsform an.
Sonderverwahrung
Bei der Sonderverwahrung werden bestimmte Wertpapierurkunden gesondert von den eigenen Beständen der Bank und von den Beständen anderer Kunden verwahrt.
Das Depotgesetz verpflichtet den Verwahrer in diesen Fällen dazu, die Papiere unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung des jeweiligen Hinterlegers getrennt aufzubewahren.
Diese klassische Form der Einzelverwahrung spielt im heutigen, weitgehend elektronischen Wertpapierhandel allerdings nur noch eine begrenzte Rolle.
Sammelverwahrung
Die meisten börsengehandelten Wertpapiere werden heute in Sammelbeständen verwahrt.
Bei der Sammelverwahrung liegt nicht für jeden Anleger eine individuell gekennzeichnete Aktienurkunde in einem eigenen Bankschließfach. Gleichartige Wertpapiere vieler Anleger werden vielmehr gemeinsam verwahrt und den jeweiligen Depots rechnerisch zugeordnet.
Nach § 6 Depotgesetz entsteht für die Anleger dabei grundsätzlich Miteigentum nach Bruchteilen am jeweiligen Sammelbestand. Die Höhe des Anteils richtet sich bei Stückaktien nach der Zahl der verwahrten Wertpapiere.
Besitzt ein Anleger beispielsweise 500 Aktien eines Unternehmens, bedeutet dies nicht, dass ihm 500 einzeln nummerierte Papierurkunden zugeordnet sein müssen. Ihm steht vielmehr der entsprechende Anteil am Sammelbestand dieser Aktiengattung zu.
Für den Anleger macht dies im normalen Depotalltag kaum einen Unterschied. Käufe, Verkäufe, Dividenden und Bestandsangaben werden über das Depot erfasst.
Gehören die Wertpapiere der Depotbank?
Nein.
Die Depotbank verwahrt die Wertpapiere und übernimmt die technische sowie rechtliche Abwicklung. Sie wird dadurch aber grundsätzlich nicht zu deren wirtschaftlicher Eigentümerin.
Die Wertpapiere erscheinen zwar auf dem Depotauszug der Bank. Sie gehören jedoch nicht zu den eigenen Vermögenswerten, mit denen die Bank ihre Geschäfte finanziert.
Das ist ein wesentlicher Unterschied zu einem Kontoguthaben.
Wertpapiere im Depot
Wertpapiere anderer Emittenten werden von der Bank grundsätzlich für den Kunden verwahrt. Sie bleiben als Kundenvermögen von den eigenen Vermögenswerten der Bank getrennt.
Guthaben auf dem Verrechnungskonto
Ein Geldguthaben auf einem Verrechnungs-, Tagesgeld- oder Girokonto ist rechtlich dagegen grundsätzlich eine Forderung des Kunden gegen die Bank.
Der Kunde besitzt nicht bestimmte, individuell für ihn aufbewahrte Geldscheine. Er hat vielmehr einen Anspruch darauf, dass die Bank ihm das Kontoguthaben auszahlt.
Für gedeckte Einlagen gilt in Deutschland grundsätzlich die gesetzliche Einlagensicherung bis zu 100.000 Euro je Einleger und Kreditinstitut. In besonderen gesetzlich geregelten Fällen kann zeitweise eine höhere Deckung bestehen.
Wertpapierbestand und Kontoguthaben sind deshalb rechtlich nicht dasselbe.
Gehören die Wertpapiere dem Vermögensverwalter?
Ebenfalls nein.
Der Vermögensverwalter erhält kein Eigentum an den Wertpapieren. Er erhält eine Vollmacht beziehungsweise einen vertraglich festgelegten Entscheidungsspielraum.
Diese Befugnis erlaubt ihm, innerhalb der vereinbarten Anlagerichtlinien beispielsweise:
- Aktien, Anleihen, Fonds oder ETFs zu kaufen,
- bestehende Positionen zu verkaufen,
- die Gewichtung einzelner Anlageklassen anzupassen,
- Risiken zu reduzieren,
- Liquidität zu erhöhen,
- und das Portfolio regelmäßig neu auszurichten.
Der Vermögensverwalter handelt dabei für Rechnung des Mandanten. Gewinne, Verluste, Dividenden, Zinsen und steuerliche Ergebnisse werden dem Kunden zugerechnet.
Dass der Vermögensverwalter Anlageentscheidungen treffen darf, bedeutet somit nicht, dass ihm das verwaltete Vermögen gehört.
Ein Vergleich aus dem Handwerk macht den Unterschied deutlich:
Wer einen Handwerker mit dem Umbau seines Hauses beauftragt, bleibt Eigentümer des Hauses. Der Handwerker erhält lediglich den Auftrag und die Befugnis, die vereinbarten Arbeiten auszuführen.
So verhält es sich grundsätzlich auch bei einem verwalteten Depot.
Warum darf der Vermögensverwalter ohne vorherige Zustimmung handeln?
Der entscheidende Unterschied zwischen Anlageberatung und Vermögensverwaltung besteht im Umfang der Entscheidungsbefugnis.
Bei einer Anlageberatung erhält der Kunde eine Empfehlung. Der Kunde entscheidet anschließend selbst, ob das vorgeschlagene Geschäft durchgeführt wird.
Bei einer Vermögensverwaltung vereinbaren Kunde und Vermögensverwalter dagegen im Voraus einen Handlungsrahmen. Dieser kann beispielsweise Vorgaben enthalten zu:
- Anlagezielen,
- Risikoklasse,
- Mindest- und Höchstquoten,
- zulässigen Anlageklassen,
- Anlagehorizont,
- Liquiditätsbedarf,
- möglichen Verlustgrenzen,
- Ausschlüssen bestimmter Produkte oder Märkte.
Innerhalb dieses Rahmens darf der Vermögensverwalter Entscheidungen treffen, ohne vor jedem Kauf oder Verkauf erneut die Zustimmung des Mandanten einzuholen.
Genau darin liegt der Zweck einer Vermögensverwaltung: Der Kunde delegiert die laufenden Anlageentscheidungen, nicht aber das Eigentum an seinem Vermögen.
Darf der Vermögensverwalter Geld auf sein eigenes Konto überweisen?
Eine ordnungsgemäß ausgestaltete Vermögensverwaltungsvollmacht sollte klar zwischen der Verwaltung des Depots und der freien Verfügung über Kundengelder unterscheiden.
Der Verwalter benötigt die Befugnis, Wertpapiere zu kaufen und zu verkaufen. Daraus sollte jedoch kein uneingeschränktes Recht entstehen, Vermögenswerte auf eigene oder beliebige fremde Konten zu übertragen.
Welche Befugnisse tatsächlich bestehen, ergibt sich aus:
- dem Vermögensverwaltungsvertrag,
- der Vollmacht,
- den Anlagerichtlinien,
- und den Bedingungen der Depotbank.
Mandanten sollten deshalb vor Vertragsabschluss prüfen, ob die Vollmacht auf die für die Vermögensverwaltung erforderlichen Geschäfte begrenzt ist.
Auch die Verwaltungsvergütung wird nicht dadurch bezahlt, dass der Vermögensverwalter nach Belieben Geld aus dem Depot entnimmt. Ihre Berechnung und Abrechnung müssen vertraglich festgelegt und transparent ausgewiesen sein.
Was geschieht bei einer Insolvenz der Depotbank?
Die Insolvenz einer Depotbank bedeutet grundsätzlich nicht, dass die dort verwahrten Kundenwertpapiere verloren sind.
Da Wertpapiere anderer Emittenten nicht zum eigenen Vermögen der Bank gehören, fallen sie grundsätzlich nicht in die Insolvenzmasse. Der Kunde kann ihre Herausgabe beziehungsweise Übertragung auf ein anderes Depot verlangen.
§ 47 Insolvenzordnung regelt das sogenannte Aussonderungsrecht. Wer geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, wird hinsichtlich dieses Gegenstands nicht wie ein gewöhnlicher Insolvenzgläubiger behandelt.
In der Praxis kann die Übertragung eines Depots während eines Insolvenz- oder Abwicklungsverfahrens allerdings Zeit in Anspruch nehmen. Organisatorische Verzögerungen sind daher möglich.
Die Aussage, Wertpapiere seien bei einer Bankeninsolvenz geschützt, bedeutet außerdem nicht, dass sie keinen Kurs- oder Emittentenrisiken unterliegen.
Was geschieht bei einer Insolvenz des Vermögensverwalters?
Auch eine Insolvenz des Vermögensverwalters führt grundsätzlich nicht dazu, dass die verwalteten Wertpapiere in dessen Insolvenzmasse fallen.
Der Grund ist die Trennung der Aufgaben:
- Das Depot lautet auf den Namen des Kunden.
- Die Wertpapiere werden bei der Depotbank verwahrt.
- Der Vermögensverwalter besitzt lediglich die vereinbarte Verwaltungsvollmacht.
Kann der Vermögensverwalter seine Tätigkeit nicht mehr ausüben, bleiben die Wertpapiere grundsätzlich im Kundendepot bestehen. Der Mandant kann die Vollmacht beenden, das Depot selbst übernehmen oder einen anderen Vermögensverwalter beauftragen.
Die Kurse der enthaltenen Anlagen können sich währenddessen selbstverständlich weiter verändern. Das Eigentum beziehungsweise die depotrechtliche Zuordnung wird durch die Insolvenz des Verwalters jedoch grundsätzlich nicht aufgehoben.
Bedeutet die Verwahrungssicherheit, dass kein Geld verloren gehen kann?
Nein. Hier müssen unterschiedliche Risiken klar voneinander getrennt werden.
Verwahrungsrisiko
Das Verwahrungsrisiko betrifft die Frage, ob die Wertpapiere korrekt erfasst, aufbewahrt und dem Kunden zugeordnet werden.
Marktrisiko
Aktien, Anleihen, Fonds, ETFs und andere Wertpapiere können im Kurs fallen. Auch ein ordnungsgemäß verwahrtes Wertpapier kann erheblich an Wert verlieren.
Emittentenrisiko
Bei einer Anleihe oder einem Zertifikat besteht das Risiko, dass der Herausgeber seine Verpflichtungen nicht mehr erfüllen kann.
Ein Zertifikat einer insolventen Bank bleibt zwar möglicherweise formal korrekt im Depot eingebucht. Sein wirtschaftlicher Wert kann dennoch stark sinken oder vollständig ausfallen.
Liquiditätsrisiko
Ein Wertpapier kann zeitweise nur mit hohen Abschlägen oder überhaupt nicht verkäuflich sein.
Währungsrisiko
Bei Anlagen in fremden Währungen kann sich der Wechselkurs negativ auf den Wert in Euro auswirken.
Die rechtliche Trennung vom Vermögen der Depotbank schützt somit vor einem bestimmten Risiko. Sie schützt nicht vor allen Risiken einer Kapitalanlage.
Sind Aktien und ETFs „Sondervermögen“?
Diese Begriffe werden häufig miteinander vermischt.
Einzelne Aktien und Anleihen
Direkt im Depot gehaltene Aktien oder Anleihen sind nicht allein deshalb „Sondervermögen“ im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches.
Sie sind Kundenwertpapiere, die von der Depotbank verwahrt werden. Bei der üblichen Sammelverwahrung besitzt der Anleger regelmäßig einen entsprechenden Miteigentumsanteil am Sammelbestand.
Investmentfonds und ETFs
Kauft ein Anleger einen Investmentfonds oder ETF, besitzt er Anteile an diesem Fonds. Er ist nicht unmittelbar Eigentümer jeder einzelnen Aktie oder Anleihe, die der Fonds hält.
Das Vermögen eines deutschen Sondervermögens muss jedoch vom eigenen Vermögen der Kapitalverwaltungsgesellschaft getrennt gehalten werden.
Damit bestehen zwei Schutzebenen:
1. Die Fonds- oder ETF-Anteile werden im persönlichen Kundendepot verwahrt.
2. Das Vermögen innerhalb des Fonds ist vom eigenen Vermögen der Fondsgesellschaft getrennt.
Der häufig verwendete Satz „Aktien und ETFs sind Sondervermögen“ ist deshalb juristisch ungenau. ETFs können als Fonds Sondervermögen sein. Einzelne Aktien im Kundendepot sind dagegen depotrechtlich geschützte Kundenwertpapiere, aber nicht selbst automatisch ein Investmentsondervermögen.
Was gilt bei Zertifikaten und Schuldverschreibungen?
Bei Zertifikaten, Anleihen und anderen Schuldverschreibungen muss zwischen der Verwahrung des Wertpapiers und der Zahlungsfähigkeit des Emittenten unterschieden werden.
Das Wertpapier gehört beziehungsweise steht depotrechtlich dem Anleger zu. Inhaltlich verbrieft es jedoch regelmäßig eine Forderung gegen den Herausgeber.
Wird der Emittent insolvent, kann diese Forderung ausfallen. Die Tatsache, dass das Zertifikat ordnungsgemäß im Kundendepot verwahrt wird, schützt nicht vor der Insolvenz des Emittenten.
Dies zeigt, warum bei der Auswahl von Wertpapieren nicht nur auf Renditechancen, sondern auch auf deren rechtliche und wirtschaftliche Konstruktion geachtet werden muss.
Gibt es besondere Fälle?
Die grundlegenden Aussagen gelten für die typische deutsche Vermögensverwaltung mit einem auf den Kunden lautenden Wertpapierdepot.
Besonderheiten können unter anderem bestehen bei:
- im Ausland verwahrten Wertpapieren,
- ausländischen Verwahrketten,
- Wertpapierrechnung,
- Bruchstücken von Wertpapieren,
- Wertpapierleihe,
- Verpfändung des Depots,
- kreditfinanzierten Anlagen,
- Derivaten und Differenzkontrakten,
- Treuhandkonstruktionen,
- nicht regulierten Handelsplattformen.
In solchen Fällen kann die rechtliche Position von einem klassischen, in Deutschland geführten Wertpapierdepot abweichen. Maßgeblich sind die Vertragsunterlagen, die Verwahrbedingungen und das jeweils anwendbare Recht.
Wie können Anleger die Eigentums- und Sicherheitsstruktur überprüfen?
1. Auf wessen Namen wird das Depot eröffnet?
Das Depot sollte eindeutig dem Mandanten zugeordnet sein.
2. Welche Bank verwahrt die Wertpapiere?
Die Depotbank und ihre Rolle sollten aus den Vertragsunterlagen hervorgehen.
3. Welche Befugnisse erhält der Vermögensverwalter?
Die Vollmacht sollte verständlich festlegen, welche Geschäfte der Verwalter durchführen darf.
4. Darf der Vermögensverwalter Auszahlungen veranlassen?
Auszahlungen auf fremde Konten sollten nicht ohne klare und nachvollziehbare Regelung möglich sein.
5. Welche Anlageinstrumente dürfen eingesetzt werden?
Anlagerichtlinien sollten zulässige Produkte, Risiken und Grenzen bestimmen.
6. Wie wird regelmäßig berichtet?
Der Mandant sollte Depotauszüge und Berichte erhalten, aus denen Bestände, Transaktionen, Kosten und Wertentwicklung hervorgehen.
7. Wer erbringt die regulierte Finanzportfolioverwaltung?
Anleger sollten prüfen, welches beaufsichtigte Unternehmen vertraglich für die Finanzportfolioverwaltung verantwortlich ist.
Die Struktur bei ArtificiumInvest
Bei ArtificiumInvest ist die klare Trennung der Aufgaben ein wesentlicher Bestandteil der Zusammenarbeit.
Alexander Schmidt verantwortet die persönliche Betreuung und die kapitalmarktbezogene Konzeption. Die regulierten Wertpapierdienstleistungen werden – abhängig von der vereinbarten Leistung – unter der Verantwortung der BN & Partners Capital AG beziehungsweise durch die Reuss Private Bank für Wertpapierhandel AG erbracht. Bei der Vermögensverwaltung arbeitet ArtificiumInvest mit der Reuss Private Bank für Wertpapierhandel AG zusammen.
Die konkrete Depotbank, die vertraglichen Zuständigkeiten und die eingeräumten Vollmachten ergeben sich aus den jeweiligen Vertragsunterlagen.
Am grundlegenden Prinzip ändert die Einschaltung eines Vermögensverwalters nichts:
Der Mandant überträgt die Verantwortung für die laufenden Anlageentscheidungen – nicht das Eigentum an seinem Vermögen.
Unser Verständnis: Verantwortung übernehmen, Eigentum respektieren
Vermögensverwaltung setzt Vertrauen voraus. Dieses Vertrauen darf nicht auf unklaren Zuständigkeiten beruhen.
Der Mandant muss jederzeit nachvollziehen können:
- wo sein Vermögen verwahrt wird,
- wer darüber entscheiden darf,
- welche Grenzen für diese Entscheidungen gelten,
- welche Kosten entstehen,
- und wer für welche Leistung verantwortlich ist.
Bei ArtificiumInvest verstehen wir Vermögensverwaltung als Handwerk. Ein guter Handwerker geht sorgfältig mit dem Eigentum seines Auftraggebers um. Er kennt seinen Auftrag, arbeitet innerhalb des vereinbarten Rahmens und legt offen, was er tut.
Genau diese Grundsätze gelten auch für die Verwaltung eines Wertpapierdepots.
Fazit: Das Depot bleibt das Depot des Mandanten
In einer klassischen Vermögensverwaltung bleiben die Wertpapiere dem Mandanten zugeordnet.
Die Rollen sind klar verteilt:
- Der Mandant ist Depotinhaber und rechtlich Berechtigter.
- Die Depotbank verwahrt die Wertpapiere.
- Der Vermögensverwalter trifft innerhalb der Anlagerichtlinien die Anlageentscheidungen.
Bei einer Insolvenz der Depotbank gehören ordnungsgemäß verwahrte Kundenwertpapiere grundsätzlich nicht zur Insolvenzmasse. Bei einer Insolvenz des Vermögensverwalters verbleiben sie im Depot des Mandanten.
Dieser Schutz darf jedoch nicht mit einer Garantie gegen Kursverluste verwechselt werden. Markt-, Emittenten-, Liquiditäts- und Währungsrisiken bleiben bestehen.
Eine seriöse Vermögensverwaltung erklärt deshalb nicht nur, wie investiert wird. Sie erklärt auch, wo das Vermögen liegt, wem es gehört und wer welche Befugnisse besitzt.
ArtificiumInvest – Ihr Vermögen ist unser Handwerk.
Sie möchten die Struktur eines verwalteten Depots besser verstehen?
In einem persönlichen Erstgespräch erläutern wir Ihnen, wie eine Vermögensverwaltung aufgebaut ist, welche Aufgaben der Vermögensverwalter übernimmt und welche Kontroll- und Informationsmöglichkeiten Sie als Mandant behalten.
Unverbindliches Erstgespräch vereinbaren
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Die rechtliche Einordnung kann insbesondere bei ausländischen Wertpapieren, besonderen Verwahrformen, Derivaten, Wertpapierleihe oder individuellen Vertragsgestaltungen abweichen. Maßgeblich sind die jeweiligen Vertragsbedingungen und die im Einzelfall anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.


